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Wer ein belastetes Grundstück verkauft und die Altlast kannte oder kennen musste, bleibt zur Sanierung verpflichtet. Wo Sie Auskunft bekommen, was in den Kaufvertrag gehört und wie ein Verkauf im Ist-Zustand trotzdem gelingt.
Wer ein Grundstück nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die Altlast dabei kannte oder kennen musste, bleibt als früherer Eigentümer zur Sanierung verpflichtet
§ 4 Abs. 6 BBodSchG
Die Lage
Eine frühere Tankstelle, eine Werkstatt oder eine alte Auffüllung: Manche Grundstücke tragen Belastungen aus einer früheren Nutzung. Das Bodenschutzrecht verpflichtet nicht nur den Verursacher zur Sanierung, sondern auch den Eigentümer – und wer verkauft, obwohl er die Belastung kannte oder kennen musste, wird diese Pflicht mit dem Verkauf nicht los. Offenheit schützt deshalb vor allem Sie selbst.
In dieser Reihenfolge
Die zuständige Bodenschutzbehörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und Verdachtsflächen. Fragen Sie dort an, was über Ihr Grundstück bekannt ist.
Alte Pläne, Genehmigungen und Gutachten zeigen, was auf dem Grundstück war. Was Sie wissen, gehört in den Kaufvertrag.
Eine orientierende Untersuchung klärt, ob sich ein Verdacht bestätigt. Ohne sie rechnet ein Käufer mit dem ungünstigsten Fall.
Wer im Verhältnis zum Käufer welche Kosten trägt, lässt sich vereinbaren. Gegenüber der Behörde bleibt die gesetzliche Pflicht bestehen.
Häufig übersehen
Dann greift auch ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht (§ 444 BGB) – und die Pflicht zur Sanierung bleibt ohnehin.
Ein ungeklärter Verdacht drückt den Preis oft stärker als eine untersuchte, eingegrenzte Belastung. Zahlen schaffen Verhandlungsspielraum.
Asbest oder alte Holzschutzmittel im Haus sind keine Altlast im Sinne des Bodenschutzrechts – als bekannter Mangel gehören sie trotzdem auf den Tisch.
Verwandte Situationen
Arglist — Ein Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschweigt
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Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.